Entwicklung der Papsttitel

von Joachim Grabisz
(aufgenommen in diese Sammlung von Daten des Christentums mit freundlicher Genehmigung des Autors)

 

Abkürzungsliste

 

COD                              Die dogmatische Konstitution über die Christliche Kirche „Pastor

                              aeternus“, Das Erste Vatikanische Konzil 1869-70

 

LG                              Die dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen gentium“,

                              Das Zweite Vatikanische Konzil 1963-1965

 

CIC                              Codex Iuris Canonici, Codex des Kanonischen Rechtes

 

KKK                              Katechismus der Katholischen Kirche

 

I Vat.                              Das Erste Vatikanische Konzil

 

II Vat.                              Das Zweite Vatikanische Konzil

 

MKCIC                              Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici

 

TR                              Theologische Realenzyklopädie

 

HdbKathKR                              Handbuch des katholischen Kirchenrechts

 

LThk                              Lexikon für Theologie und Kirche

 

 

 

1)            Einführung in das Thema: Entwicklung der Papsttitel

 

Der Papst als Nachfolger des heiligen Petrus steht an der Spitze der übrigen Bischöfe, ebenso wie Petrus durch Jesus Christus an die Spitze der übrigen Apostel gestellt worden ist. Aus diesem Grund kommt dem Papst in der Kirche nicht nur die Funktion des Obersten Hirten zu, sondern er ist auch „das Prinzip und das Fundament der Glaubenseinheit und der Gemeinschaft“1.

Der Primat des Papstes hat seine Grundlage in der Heiligen Schrift ( Mt. 16,16 ff; 28,20; Lk. 22,31 f; Joh. 21,15 ff) und in der Tradition. Aber seine deutlichste lehramtliche Ausprägung hat er durch das Erste Vatikanische  Konzil (1869 - 1870) in der Dogmatischen Konstitution „Pastor aeternus“ (COD 811-816) und auch zum Teil durch das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965), insbesondere in der Dogmatischen Konstitution über die Kirche „Lumen gentium“ (LG 23: COD 867 ff) gefunden2. Die Lehre über die Aufgaben und Stellung des Papstes in der Kirche hat nach dem Ersten Vatikanum ihren rechtlichen Ausdruck im Codex Iuris Canonici aus dem Jahr 1917 (cc. 218-328), heute im CIC aus dem Jahr 1983 (cc. 330-367)3 erhalten. Die Konstitution „Pastor aetermus“ handelt von der Einsetzung des apostolischen Primats in Petrus, von der beständigen Fortdauer dieses Primats in den römischen Päpsten, von der Gewalt und dem Wesen des Primats, und vom unfehlbaren Lehramt des Papstes. Der Papst besitzt den Universalepiskopat, d.h. er ist Träger der „vollen und obersten Gewalt der Rechtsentscheidung in der ganzen Kirche“ in Sachen der Glaubens - und Sittenlehre, der Disziplin und Kirchenleitung. In den Universalepiskopat ist die lehramtliche Unfehlbarkeit eingebaut: „Der Römische Papst, wenn er ex cathedra spricht, d.h., wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller obersten Autorität eine Lehre, den Glauben oder die Sitten betreffend, als vor der gesamten Kirche festzuhalten definiert, besitzt durch den göttlichen Beistand, der ihm im hl. Petrus verheißen ist, die Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei Definierung einer Lehre in Sachen des Glaubens und der Sitten ausgestattet haben wollte: und deshalb sind solche Definitionen des Römischen Papstes unabänderlich aus sich selbst, und nicht aus der Zustimmung der Kirche“4.

Die Aussagen der beiden Vatikanischen Konzile und des CIC bilden die Grundlage für die folgende Darstellung der Rechtsstellung des Papstes.

 

2.            Geschichte der Papst-Titel

 

Das Wort „Papa, Papatus“ (Vater), war im Osten ursprünglich im Gebrauch für Äbte, Bischöfe, Patriarchen und einfache Priester, im Westen tritt er zu Beginn des 3. Jahrhunderts auf. „Papa“ begegnet uns schon öfter in Briefen aus dem Osten an Leo I. (440-461)5 sowie in den griechisch überlieferten Schreiben des damaligen Diakons und späteren Papstes Hilarus (461-468). Im 5. Jahrhundert bürgerte sich auch im Westen die Gewohnheit ein, dem Bischof von Rom den griechischen Ehrentitel „papa“ zu geben. Der Titel wurde präzisiert als „papa Urbis Romae“ (Vater der Stadt Rom), oder „papa ecclesiae catholicae Urbis Romae“. Im 6. Jahrhundert adressiert die Kanzlei von Konstantinopel einen Brief an den Bischof von Rom mit diesem Titel. Im Westen verwenden die Bischöfe von Rom, diesen Titel seit Ende des 8. Jahrhundert ohne jeden Zusatz, um sich damit selbst zu bezeichnen6. Mit dem Ausgang der christlichen Spätantike blieb der Titel in der lateinischen Kirche zunehmend dem Bischof von Rom vorbehalten, und wurde im März 1075 Jahr von Papst Gregor VII. (1073-1085) festgelegt in seinem berühmten „Dictatus Papae“. Er wird in Punkt 11 so beschrieben: „Dieser Name ist einzig in der Welt“7. In seinen Erlassen formulierte er seine Grundsätze: „Der Papst ist das höchste Haupt der Christenheit. Er kann nicht nur in die Rechte der Bischöfe eingreifen, sondern ist auf Grund seiner geistlichen Obergewalt auch über Könige und Kaiser gesetzt, die er sogar absetzen kann, wenn es aus religiös-sittlichen Gründen notwendig erscheint“8.

Mit dem „Dictatus Papae“ ergab Gregor VII. den Alleinanspruch auf eine ganze Reihe von Privilegien. Der Titel, der bis dahin, allen Bischöfe zugesprochen war, wollte er nur für den Papst gelten lassen.

Dies sprachgeschichtliche Entwicklung, die der kirchengeschichtlichen Entwicklung nachfolgte, lehrt deutlich, wie der römische Bischof aus einem „primus inter pares“ (Der erste unter gleichen) zum uneingeschränkten Oberhaupt über alle Bischöfe geworden ist.

 

3.         Titel des Papstes als Amtsbezeichnungen

 

Die Amtsbezeichnungen des Papstes sind zahlreich. Das päpstliche Jahrbuch „Anunuario Pontificio“ aus dem Jahr 1998 erkennt dem Papst folgende Amtsbezeichnungen zu, mit denen eine Reihe von Titel gleichbedeutend ist, die sich in verschiedenen Dokumenten finden. Im dem Buch werden dem Papst neun Titel zugeordnet9. Es handelt sich um folgende Titel:

 

3.1                 Bischof von Rom

 

Das spezifische Amt des Bischofs von Rom wird als Petrusamt präzisiert. Das Zweite Vatikanische Konzil hat in der Dogmatische Konstitution LG (Art. 22 a) ausgesagt: „Der Papst als Bischof von Rom ist Nachfolger des Apostels Petrus“. Dagegen erklärt sich die Verbindung des Papstamtes mit dem römischen Bischofssitz aus der historischen Entwicklung. Der Papst ist zunächst einmal Bischof und besitzt mit der Bischofsweihe alle damit verbundenen Vollmachten. Er ist aber nicht irgendein Bischof, sondern der Bischof von Rom. Das Papstamt wurde in besonderer Weise vom Herrn dem Petrus, dem Ersten der Apostel, anvertraut und dauert im Bischof von Rom als seinem Nachfolger fort (LG Art. 20 c). Der Nachfolger erhält die gleichen Leitungsaufgaben, die Christus einzig Petrus übertragen hat. Wie Petrus an der Spitze der übrigen Apostel steht (LG Art. 18 b), so hat auch der Nachfolger Petri nach Christi Einsetzung den Vorrang über alle Kirchen10.

Wegen der Vielfalt der Aufgaben als Papst überträgt er die faktische Leitung der Diözese Rom einem „Kardinalvikar“, der diese im Namen und Auftrag des Papstes mit ordentlicher stellvertretender Vollmacht leitet. Papst Paul VI. hat mit der Konstitution „Vicariae Potestatis“ vom 8.01.1977 Jahr eine Neuordnung in der Diözese Rom vorgenommen. Die eigentliche Kirche des Papstes ist die Lateranbasilika und trägt den Titel „Mutter und Haupt aller Kirchen der Stadt und des Erdkreises“.

In den offiziellen Verlautbarungen findet als Bezeichnung für den Bischof von Rom der Ausdruck „Romanus Pontifex“ und gelegentlich der in LG Art. 21 a genannte, auf Christus bezogene Titel „Summus Pontifex“ (der höchste Priester)  Verwendung. Diese Titel dürfen nur auf den Papst als den höchsten aller „Pontifices“ der Bischöfe angewandt werden11.

 

3.2                 Stellvertreter Jesu Christi

3.3                  

Gregor VII. hatte den Titel Papst endgültig für den römischen Bischof vorbehalten. In Sinne des urchristliche Denkens, hatte Papst Innozens III. (1179-1180) dagegen seine Bezeichnung als „vicarius“ Christi beibehalten.

Jeder Christ ist ein „zweiter Christus“ und darum Stellvertreter Christi, ein Christusträger. „Ein jeder soll durch das Teilhaben an Christus zu einem Christus werden“12. In besonderem Maße aber sind die Apostel Stellvertreter Christi; sie sind nach Paulus „Gesandte an Christi Statt“ (2 Kor. 5,20). Jesus selbst hat diese Stellvertretung mit den Worte ausgedrückt: „Wer euch hört, der hört mich, und wer euch ablehnt, der lehnt mich ab; wer aber mich ablehnt, der lehnt den ab, der mich gesandt hat“ (Luk. 10,16) und im Johannes Evangelium: „Wer einen aufnimmt, den ich sende, nimmt mich auf; wer aber mich aufnimmt, nimmt den auf, der mich gesandt hat“ (Joh. 13,20). Die altlateinischen Kirchenschriftsteller gebrauchen für diese Stellvertretung Christi durch die Apostel den Terminus „vicarius“, welcher im römischen Recht und in der Militärsprache benutzt wurde.

Papst Leo der Große (440-461) nennt sich „vicarius Petri“. Diesen Titel im 5.und 6. Jahrhundert legen sich die Päpste zu, und erfüllen die Aufgaben des Petrus und sind seine Platzhalter. Auch im 11.und 12 Jahrhundert wird der Titel „vicarius Christi“ noch für Bischöfe verwendet. Nun aber wird er mehr und mehr für den Papst verwendet. Eine neue Bedeutung hat der Titel „vicarius Christi“ seit der Zeit von Bernhard von Clairvaux und seinem Schüler Papst Eugen III. (1145-1153). Die Bezeichnung wird nun von den Theologen und von der päpstlichen Kanzlei übernommen.

Papst Innozenz IV. (1234-1254) hatte seine Autorität über den Kreis der Gläubigen ausgedehnt, indem er den Titel „vicarius Dei“ einführte.

So hat der Titel „vicarius Christi“ nun einen vollkommen juristischen Sinn angenommen, den er freilich ansatzweise und in Konkurrenz zu seinem sakramentalen Sinn schon vorher gehabt hatte, der aber jetzt eindeutig die Oberhand über jenen gewinnt. In diesem Sinne ersteht die Bedeutung von Vollmachten, welche von einer höheren Autorität für die Zeit von deren Abwesenheit ihrem Stellvertreter übertragen werden. Diese höhere Autorität ist Christus13.

Das II. Vat. erwähnt für den Papst (den es aber sonst „successor Petri“ und „Pontifex Romanus“ nennt) den Titel „Vicarius Christi“, welcher schon im I. Vat. eingeführt werden sollte. Dieser Titel spricht man den Bischof zu, hinsichtlich derer er die sakramentale Vorstellung von der immerwährenden aktiven Gegenwart Christi übernimmt (LG Art. 21). Er bringt die Funktion der Repräsentation Christi und der stellvertretenden Aktivitäten des Papstes (z. B. Auflösung gewisser Ehen, Erklärungen bzgl. Naturrecht) zum Ausdruck14.

 

3.3                  Nachfolger des Fürsten der Apostel

 

Der Titel bezeichnet den Papst als den Nachfolger des Apostel Petrus. Der Titel „successor Petri“ ist mit dem Bischofstitel verbunden, der auf die doppelte Funktion des Apostel Petrus hinweist15. Die Bischöfe sind nicht die Nachfolger der einzelnen Apostel, sondern des Apostelkollegiums; Der Papst dagegen ist der Nachfolger Petri, des Oberhaupts der Apostel. Während die Nachfolge der übrigen Apostel nicht an einen Bischofssitz gebunden ist, war es immer die einheilige Tradition der Kirche, daß Petrus den Bischofsstuhl von Rom eingenommen hat, und daß der Inhaber dieses Sitzes die Nachfolge Petri angetreten hat. Vorrangig ist, daß der Papst Nachfolger Petri ist, nach göttlichem Recht. Die Verbindung dieser Eigenschaft als Nachfolger Petri mit dem Bischofsstuhl von Rom ist nicht wesentlich; sie erklärt sich aber aus der historischen Entwicklung16.

 

3.4                 Höchster Pontifex der Gesamtkirche

3.5                  

Ende des 4. Jahrhundert entstand den Bischof von Rom das Synonym „Pontifex“. Der Begriff wurde in einen Schreiben von Kaiser Justinian an Papst Hormidas (514-523) erwähnt. Ein weiterer Begriff, „Pontifex Maxisimus“, ein heidnischer Titel, den die Kaiser Gratian und Theodosius im Jahre 382 ablegten, ist niemals ein von den Päpsten selbst in Anspruch genommen worden. Seit dem 5. Jahrhundert wurde der Titel „Summus Pontifex“, welcher mit dem Titel „Pontifex Maximus“ nichts zu tun hat,  als Bezeichnung für Bischöfe verwendet, später ausschließlich dem Papst zugesprochen. Der Titel bringt die höchste Autorität zum Ausdruck, die der Papst in der Kirche innehat17, wenngleich er nach der dogmatischen Konstitution des II. Vat. LG 21,1 allein Christus vorbehalten ist.

Häufig wird von einem Titel gesprochen, der mit „Summus Pontifex“ verglichen wird und die Bindung des Papstamtes an eine konkrete Ortskirche anzeigt. Dieser Titel ist „Romanus Pontifex“ genannt und gibt die Stellung des Papstes als „Hirte der ganzen Kirche“ (universae Ecclesiae his in sacris Pastor) wieder.

 

4.         Die Ehrentitel des Papstes

 

Die Bezeichnung „Papst“ nimmt einen besonderen Platz in der katholischen Kirche ein. Sie ist gleichermaßen der gebräuchlichste Name, mit dem Katholiken und Nichtkatholiken das Oberhaupt der katholischen Kirche bezeichnet und der Titel, den der Papst in bestimmten offiziellen Dokumenten für sich verwendet. Das gilt vor allem für die päpstlichen Enzykliken, die apostolischen Schreiben und die Motuproprios (päpstliche Rechtsdokumente). Diese Dokumente beginnen und enden mit dem Namen des Papstes, z.B. Johannes Paul PP.II.18.

 

4.1.                  Patriarch des Abendlandes

 

Hierbei handelt es sich um einen reinen Ehrentitel des Papstes. In der lateinischen Kirche beibehaltet dieser Titel an sich keine Leitungsvollmacht (CIC. 438 C). In den unierten Ostkirchen jedoch, ist dieser Titel mit der Würde und der Leitungsvollmacht eines Patriarchen verbunden.

 

4.2.                  Primas von Italien

 

Dieser Titel ist ebenfalls ein reiner Ehrentitel des Papstes, welcher in der lateinischen Kirche keine Leitungsvollmacht mit sich bringt (vgl. CIC. 438 C).

 

4.3.                  Erzbischof und Metropolit der römischen Kirchenprovinz

 

Der Bischof von Rom ist zugleich Erzbischof und Metropolit der römischen Kirchenprovinz, womit Rechte und Pflichten verbunden sind. Die Vollmacht des Papstes, welche an  Rechte und Pflichten gebunden ist, bezieht sich auf die Diözesanbischöfe. Die Rechte und Pflichten sind in CIC. cc. 435-43719 beschrieben.

Aufgrund der Tatsache, daß der Bischofssitz von Rom Metropolitansitz ist, ist der Bischof von Rom, d.h. der Papst, keinem anderen Bischof unterstellt. In  Wirklichkeit verleiht diese Stellung dem Papst keine zusätzlichen Befugnisse zu oberster Leitungsgewalt20.

 

5.         Die sonstigen Titel des Papstes

 

5.1                  Souverän des Staates der Vatikanstadt

 

In diesem Titel kommt die Unabhängigkeit des Papstes gegenüber weltlichen Mächten zum Ausdruck, die durch ein Staatsgebiet gewährleistet ist.

Nach dem Verlust jeglicher weltlichen Souveränität hat der Papst durch die Schaffung des kleinen Staates der Vatikanstadt im Jahre 1929 wieder ein Minimum an territorialer Souveränität zurückgewonnen, welche er im Jahre 1870 infolge des Untergangs des Kirchenstaates verloren hatte. Die Gründung des Kirchenstaates erfolgte durch Lateranverträge aus dem Jahre 1929, die aus dem Staatsvertrag, dem Finanzabkommen und dem Konkordat bestehen21. Im Staatsvertrag wird die Eigenschaft des Papstes als Souverän des Vatikanstaates anerkannt mit allen sich hieraus ergebenden Befugnissen. In diesem Staatsvertrag

wurde schriftlich festgesetzt, daß der Papst Befugnisse hat, insbesondere im Hinblick auf das aktive und passive Geschäftsrecht, die diplomatische Immunität und die Exterritorialität einer Reihe römischer Gebäude, die im Eigentum des Heiligen Stuhls stehen. Der Vatikanstaat verfügt über sämtliche staatlichen Behörden, die für seine Verwaltungsaufgaben erforderlich sind22.

 

5.2                  Diener der Diener Gottes

 

Dieser Titel hat seinen Ursprung in der Heiligen Schrift (Röm. 1,1; Phil. 1,1; Jak 1,1; 2 Petrus 1,1). Als erster bezeichnete sich mit dem Titel „Servus Dei“ Papst Damasus I. (366-384).

Die Formel „Servus Servorum Dei“ als Papsttitel hat dann Gregor I. (590-604) erstmals verwendet. Damit bezeichnete er sich selber wie sein Lieblingsautor der hl. Augustinus als Diener der Diener Gottes. Für ihn bedeutete dieser Titel folgendes: wie Jesus Christus den Menschen gedient hat, so wollte er selbst in der caritas  den Menschen dienen. 

Der Bischof, der vom Hausvater gesandt ist, seine Familie zu lenken, soll sich das Beispiel des guten Hirten vor Augen halten, der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern zu dienen (vgl. Mt 20, 28; Mk. 10, 45) und sein Leben für seine Schafe hinzugeben (vgl. Joh. 10,11). Der Papst ist der Nachfolger Petri und Hirte der Gesamtkirche auf der Erden. Die Bischöfe sind mit eigener Vollmacht ausgestattet. Sie sind Stellvertreter Christi und nicht Stellvertreter des Papstes (LG Art. 27a). Auf den seelsorgerlichen Charakter des päpstlichen Dienstes verweist der Ausdruck Hirte (LG Art. 22b). Der Titel „Diener der Diener Gottes“ weist das Petrusamt als Dienst aus und steht noch heute zu Beginn wichtiger päpstlicher Dokumente23.

 

IV.            Schlußwort

 

Der Herr hat einzig Simon, den er Petrus nannte, zum Felsen seiner Kirche gemacht. Er hat Petrus die Schlüssel der Kirche übergeben und ihn zum Hirte über die ganze Herde bestellt (KKK cc.881). Die verschiedenen Amtstitel des Papstes sollen wir als Diensttitel betrachten. Der Papst als Nachfolger des Apostel Petrus und Oberhaupt der Kirche ist in Ausübung seines Amtes mit seinem Apostelkollegium verbunden. Der Papst, der Bischof von Rom und Nachfolger der Apostel Petrus ist das sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit sowohl von Bischöfen als auch von Gläubigen (LG Art.23).

Die Bischöfe als Kollegium haben aber nur Autorität, wenn sie zusammen mit dem römischen Bischof, also der Papst als Haupt der Kirche, zusammenkommen. Als Mitglieder des Bischofskollegiums nimmt jeder von ihnen an der Sorge für die gesamte katholische Kirche teil.

Im Ganzem geht es aber nicht um Titel, Macht und Eigenlob, sondern an erster Stelle um das Wohl des gesamten, gläubigen Gottesvolkes. Der Papst als Hirte des gläubigen Volkes ist zuerst und bleibt nach Christi Weisung Diener der Diener Gottes.

 



 

1 Vgl. K. Rahner, Kleines Konzilskompendium, Freiburg 1998, S. 143.

2 Vgl. R. Metz, Der Papst, HdbkathKR, Regensburg 1983, Sp. 253 f.

3 Vgl. CIC, Hrs. Dt. u. d. Berliner Bischofskonferenz Kevelaer 1989, S. 143-163.

4 Vgl. G. Schweiger, Papsttum I, TR, Berlin 1995, Band XXV, Sp. 648 f.

 

5 Vgl. Der Grosse Herder, Band VII, Sp. 73-74.

6 Vgl. Y. Congar, Titel, welche für den Papst verwendet werden, Concilium, Zürich 1975, S. 539.

7 Vgl. R. Fröhlich, Grundkurs Kirchengeschichte, Freiburg 1980, S. 84.

8 Vgl. A. Franzen, Kleine Kirchengeschichte, Freiburg 1998, S. 181.

 9 Vgl. P. Krämer, LThK, Band VII, Freiburg 1998, Sp. 1344 f.

10 Vgl. O. Stoffel, Primat des Bischofs von Rom, MKCIC 1991, S. 331/ 1.

11 Vgl. O. Stoffel, Primat des Bischofs, S. 331/ 2.

12 Vgl. F. Heiler, Altkirchliche Autonomie und Päpstlicher Zentralismus, München 1941, S. 271.

13 Vgl. Y. Congar, Titel, welche für den Papst, S. 541.

14 Vgl. O. Stoffel, Primat des Bischofs, S. 331/ 2.

15 Vgl. P. Krämer, Päpstliche Titulaturen, LThk, Band VII, 1998, Sp. 1344 f.

16 Vgl. R. Metz, Der Papst, S. 255-256.

17 Vgl. CIC, cc. 331, S. 143.

18 Vgl. R. Metz, Der Papst, HdbKathKR, S. 254.

19 Vgl. O. Stoffel, S. 331/ 3.

20 Vgl. R. Metz, Der Papst, HdbKathKR, S. 257.

21 Vgl. R. Metz, Der Papst, HdbKathKR, Sp. 257.

22 Vgl. R. Metz, Der Papst, HdbKathKR, Sp. 257.

23 Vgl. O Stoffel, Primat des Bischof, S. 331/ 2.